frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
SchHaltHygV
⤴
×
SchHaltHygV
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
Abschnitt 2: Anforderungen an die Schweinehaltung
§ 5 Beförderung von Schweinen
Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.
SchHaltHygV
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Anforderungen an die Schweinehaltung
§ 3
Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung
§ 4
Anforderungen an die Freilandhaltung
§ 5
Beförderung von Schweinen
§ 6
Betriebseigene Kontrollen
§ 7
Tierärztliche Bestandsbetreuung
§ 8
Besondere Untersuchungen
§ 9
Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
§ 10
Amtliche Beaufsichtigung
§ 11
Anordnungsbefugnis
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Übergangsregelungen
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 1
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 2
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 3
Anlage 4
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
Anlage 5
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Absatz 2
Anlage 6
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen