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SchHaltHygV

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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

  • Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 13 Übergangsregelungen

Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.