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SchHaltHygV

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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

  • Abschnitt 2: Anforderungen an die Schweinehaltung

§ 6 Betriebseigene Kontrollen

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. ²Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.