Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.
(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.