Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. ²Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. ²Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.