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MühGetreiWiTechAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

  • Abschnitt 2: Abschluss- oder Gesellenprüfung
    • Unterabschnitt 4: Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager

§ 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut

(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
2.
die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
3.
Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
4.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.

(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. ²Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. ²Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.