§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
- 2.
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- 3.
- Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
- 5.
- Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
- 6.
- Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
- 7.
- Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
- 9.
- seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen von Mahlerzeugnissen,
- 2.
- Herstellen von Futtermitteln,
- 3.
- Herstellen von Spezialprodukten.
²Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. ³Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. ²Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. ²Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.