freiRecht
Gesetz über den Lastenausgleich

Gesetz über den Lastenausgleich

  • Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
    • Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. ²Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.