Gesetz über den Lastenausgleich
- Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. ²Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.