freiRecht
Gesetz über den Lastenausgleich

Gesetz über den Lastenausgleich

  • Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
    • Fünfter Abschnitt: Kriegsschadenrente
      • Zweiter Titel: Unterhaltshilfe

§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe

(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *).

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark <angepasst auf 300 Euro> *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark <angepasst auf 153 Euro> *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.