Gesetz über den Lastenausgleich
- Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. ²Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.