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Gesetz über den Lastenausgleich

Gesetz über den Lastenausgleich

  • Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
    • Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. ²Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.