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Gesetz über den Lastenausgleich

Gesetz über den Lastenausgleich

  • Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
    • Zweiter Abschnitt: Feststellung von Schäden
      • Zweiter Titel: Schadensberechnung

§ 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden

(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. ²Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.