Gewerbesteuergesetz
- Abschnitt IV: Steuermessbetrag
§ 14a Steuererklärungspflicht
Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ²Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
- Gewerbesteuergesetz
- Abschnitt I: Allgemeines
- Abschnitt II: Bemessung der Gewerbesteuer
- Abschnitt III:
- Abschnitt IV: Steuermessbetrag
- Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- Abschnitt VI: Zerlegung
- Abschnitt VII: Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
- Abschnitt VIII: Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- Abschnitt IX: Durchführung
- Abschnitt X: Schlussvorschriften