Gewerbesteuergesetz
- Abschnitt IV: Steuermessbetrag
§ 14b Verspätungszuschlag
Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. ²Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. ³Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. ⁴Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.
- Gewerbesteuergesetz
- Abschnitt I: Allgemeines
- Abschnitt II: Bemessung der Gewerbesteuer
- Abschnitt III:
- Abschnitt IV: Steuermessbetrag
- Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- Abschnitt VI: Zerlegung
- Abschnitt VII: Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
- Abschnitt VIII: Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- Abschnitt IX: Durchführung
- Abschnitt X: Schlussvorschriften