freiRecht
Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuergesetz

  • Abschnitt IV: Steuermessbetrag

§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. ²Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. ³Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).