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Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuergesetz

  • Abschnitt I: Allgemeines

§ 2a Arbeitsgemeinschaften

Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. ²Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.