Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
- b)
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden
- c)
- einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden
- d)
- medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
- e)
- Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
| 3 | |
2 | Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
- b)
- Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
- c)
- amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden
- d)
- Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden
- e)
- naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
| 6 | |
3 | Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | | | |
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
- Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
- b)
- vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen
- c)
- Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
- d)
- gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren
- e)
- vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellen
- f)
- Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
- g)
- digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
| 20 | |
3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a)
- Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
- b)
- Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
- c)
- Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
- d)
- Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen
- e)
- mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten
- f)
- Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
| 14 | |
3.3 | Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
- Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
- b)
- Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren
- c)
- Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
- d)
- Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
| 9 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | | | |
1.1 | Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
- Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen
- b)
- vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden
- c)
- Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen
- d)
- Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden
| | 10 |
1.2 | Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
- Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen
- b)
- Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen
- c)
- Transformationsverfahren unterscheiden
| | |
| | - d)
- Helmert-Transformationen anwenden
- e)
- Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden
- f)
- Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen
- g)
- Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
- h)
- Massenberechnungen durchführen
| | 23 |
1.3 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
- internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
- b)
- Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen
- c)
- Geodatendienste unterscheiden
- d)
- Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
| | 3 |
1.4 | Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | - a)
- Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
- b)
- Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren
- c)
- 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten
- d)
- Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren
| | 12 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung VermessungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten
- b)
- rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden
- c)
- Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
- d)
- Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten
- e)
- Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren
| 22 |
2 | Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten
- b)
- Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen
- c)
- Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe
- d)
- Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden
| 11 |
3 | Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
- b)
- Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden
- c)
- Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
- d)
- Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren
| 15 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung BergvermessungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
- bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden
- b)
- bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten
- c)
- Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden
- d)
- Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen
- e)
- Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen
| 16 |
2 | Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
- Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden
- b)
- Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheiden
- c)
- tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen
- d)
- an geologischen Aufnahmen mitwirken
| 4 |
3 | Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
- sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden
- b)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden
- c)
- Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden
- d)
- bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
| 6 |
4 | Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a)
- Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
- b)
- bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten
- c)
- gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheiden
- d)
- Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten
| 22 |
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
13.–24. Monat | 25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
| - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
| - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | - a)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
- b)
- kulturelle Identitäten berücksichtigen
- c)
- deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden
- d)
- IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
| 4 | |
| | - e)
- Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
- f)
- rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
- g)
- Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
| | |
6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | - a)
- Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten
- b)
- Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
- c)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- e)
- Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
| | 4 |