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GeoITAusbV
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GeoITAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
GeoITAusbV
Eingangsformel
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Durchführung der Berufsausbildung
§ 6
Zwischenprüfung
§ 7
Abschlussprüfung
§ 8
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin
§ 9
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 10
Durchführung der Berufsausbildung
§ 11
Zwischenprüfung
§ 12
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
§ 13
Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
§ 14
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
§ 15
Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung
Teil 4: Schlussvorschriften
§ 16
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin