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GeoITAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

  • Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin

§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:1.1Vermessungstechnische Methodik,1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,1.4Visualisieren von Geodaten;

Abschnitt C
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:
1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2.
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
3.
Durchführen von technischen Vermessungen;
Abschnitt D
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:
1.
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
2.
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
3.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,
4.
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.