§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
- 2.
- Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
- 3.
- Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
- 3.1
- Erfassen und Beschaffen von Daten,
- 3.2
- Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
- 3.3
- Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 3 Nummer 2:
1.: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:1.1Vermessungstechnische Methodik,1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,1.4Visualisieren von Geodaten;
Abschnitt C
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach
§ 3 Nummer 3 Buchstabe a:
- 1.
- Liegenschaftskataster und Grundbuch,
- 2.
- Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
- 3.
- Durchführen von technischen Vermessungen;
Abschnitt D
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach
§ 3 Nummer 3 Buchstabe b:
- 1.
- Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
- 2.
- Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
- 3.
- Bergtechnik und Betriebsabläufe,
- 4.
- Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 3 Nummer 2:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
- 6.
- Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.