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GeoITAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

  • Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen,
1.3
Anwenden automatisierter Prozesse,
1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;

2.
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
3.
Auftragsabwicklung und Marketing:
3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen,
3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.