§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
- 2.
- Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
- 3.
- Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
- 3.1
- Erfassen und Beschaffen von Daten,
- 3.2
- Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
- 3.3
- Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 3 Nummer 2:
- 1.
- Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
- 1.1
- Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 1.2
- Einsetzen von Datenbanksystemen,
- 1.3
- Anwenden automatisierter Prozesse,
- 1.4
- Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;
- 2.
- Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
- 3.
- Auftragsabwicklung und Marketing:
- 3.1
- Planen und Durchführen von Aufträgen,
- 3.2
- Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 3 Nummer 2:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
- 6.
- Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.