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Funkanlagengesetz

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

  • Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
    • Unterabschnitt 4: Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 36 Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.