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Funkanlagengesetz

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

  • Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
    • Unterabschnitt 4: Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 34 Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen.