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Funkanlagengesetz

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

  • Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
    • Unterabschnitt 2: Marktüberwachung, Schutz von Personen

§ 31 Auskunftsrechte

(1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. ²Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen

1.
hergestellt werden,
2.
geprüft werden,
3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,
4.
angeboten werden,
5.
ausgestellt sind oder
6.
betrieben werden.
²Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.

(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.