Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
(2) Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. ²Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
(3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. ²Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.