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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Fünfter Abschnitt: Gebühren und Umlage, Zwangsmittel

§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. ²Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16k.