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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 8a Verbraucherbeirat

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. ²Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. ³Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. ²Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.