Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. ²Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. ³Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. ²Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.