Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. ²Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. ³Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. ³Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. ²Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.