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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 8 Fachbeirat

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. ²Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. ³Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. ³Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.

(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. ²Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.