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FinDAG

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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Dritter Abschnitt: Personal

§ 10b Personalgewinnungszuschlag

Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.