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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  • Teil 6: Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 38a Statistik

Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. ²§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.