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EuRAG

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  • Teil 5: Vorübergehende Dienstleistung

§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.

(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. ²Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.