EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
- Teil 3: Eingliederung
- Abschnitt 2: Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
§ 14 Nachweise
Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. ²Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.