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EuRAG

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  • Teil 3: Eingliederung
    • Abschnitt 2: Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

§ 14 Nachweise

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. ²Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.