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EuRAG

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  • Teil 2: Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
    • Abschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Antrag

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. ²Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(3) (weggefallen)