Teil 4: Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 22 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.