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EuRAG

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

  • Teil 4: Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

§ 22 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.