Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, folgende Anforderungen zu erfüllen:
(2) Sollten die Wertpapierfirmen aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, Absatz 1 dieses Artikels zum Schutz der Kundenrechte nicht einhalten können, um die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu erfüllen, so verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte der Kunden geschützt sind und die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden.
(3)
Sollte das anwendbare Recht des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Wertpapierfirmen an der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d oder e hindern, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen fest, die die Rechte der Kunden in gleich hohem Maße schützen.
Wenn die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d oder e auf solche gleichwertige Anforderungen vertrauen, sorgen sie dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber unterrichten, dass sie in solchen Fällen nicht in den Genuss der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der vorliegenden Richtlinie kommen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, unzulässig sind, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittlands, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Kunden zu unterrichten, wenn sie zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet sind, die solche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen, und die Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.
Räumt die Firma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so werden diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Firma festgehalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für folgende Stellen zur Verfügung zu halten: zuständige Behörden, bestellte Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute. Die zur Verfügung zu haltenden Informationen umfassen unter anderem Folgendes: