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Richtlinie (EU) 2017/593

Richtlinie (EU) 2017/593

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

  • KAPITEL I: ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  und für Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .

(2) Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV schließen Bezugnahmen auf Wertpapierfirmen und Finanzinstrumente im Zusammenhang mit sämtlichen in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anforderungen Kreditinstitute und strukturierte Einlagen ein.

(3) Der Ausdruck „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ bezeichnet ein Geschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates  über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung.

(4) 

Der Ausdruck „qualifizierter Geldmarktfonds“ bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder der Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden Mitgliedstaats zugelassen wurde und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;

(b) zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;

(c) durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

²Für die Zwecke des Buchstaben b wird ein Geldmarktinstrument als erstklassig angesehen, wenn die Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. ³Haben eine oder mehrere von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.