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Richtlinie (EU) 2017/593

Richtlinie (EU) 2017/593

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

KAPITEL I: ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  und für Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .

(2) Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV schließen Bezugnahmen auf Wertpapierfirmen und Finanzinstrumente im Zusammenhang mit sämtlichen in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anforderungen Kreditinstitute und strukturierte Einlagen ein.

(3) Der Ausdruck „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ bezeichnet ein Geschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates  über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung.

(4) 

Der Ausdruck „qualifizierter Geldmarktfonds“ bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder der Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden Mitgliedstaats zugelassen wurde und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;

(b) zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;

(c) durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

²Für die Zwecke des Buchstaben b wird ein Geldmarktinstrument als erstklassig angesehen, wenn die Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. ³Haben eine oder mehrere von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.



KAPITEL II: SCHUTZ DER FINANZINSTRUMENTE UND GELDER VON KUNDEN

Art. 2 Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Sie müssen Aufzeichnungen und Konten führen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögenswerte unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
b)
sie müssen ihre Aufzeichnungen und Konten so führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;
c)
sie müssen ihre internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögenswerte halten, abstimmen;
d)
sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß Artikel 3 bei einem Dritten hinterlegten Finanzinstrumente von Kunden durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten der Wertpapierfirma und den Finanzinstrumenten dieses Dritten unterschieden werden können;
e)
sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die gemäß Artikel 4 bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut, einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;
f)
sie müssen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

(2) Sollten die Wertpapierfirmen aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, Absatz 1 dieses Artikels zum Schutz der Kundenrechte nicht einhalten können, um die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu erfüllen, so verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte der Kunden geschützt sind und die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden.

(3) 

Sollte das anwendbare Recht des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Wertpapierfirmen an der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d oder e hindern, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen fest, die die Rechte der Kunden in gleich hohem Maße schützen.

Wenn die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d oder e auf solche gleichwertige Anforderungen vertrauen, sorgen sie dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber unterrichten, dass sie in solchen Fällen nicht in den Genuss der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der vorliegenden Richtlinie kommen.

(4) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, unzulässig sind, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittlands, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Kunden zu unterrichten, wenn sie zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet sind, die solche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen, und die Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.

Räumt die Firma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so werden diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Firma festgehalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für folgende Stellen zur Verfügung zu halten: zuständige Behörden, bestellte Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute. Die zur Verfügung zu haltenden Informationen umfassen unter anderem Folgendes:

a)
zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente ohne weiteres erkennbar sind;
b)
wenn Kundengelder von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 gehalten werden, Angaben zu den Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Firmen;
c)
wenn Finanzinstrumente von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 3 gehalten werden, Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten sowie Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Wertpapierfirmen;
d)
Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;
e)
zentrale Mitarbeiter der Firma, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschließlich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch die Firma verantwortlich sind; und
f)
Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.

Art. 3 Hinterlegung der Finanzinstrumente von Kunden

(1) 

Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen, wenn die Firmen bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen insbesondere, der Sachkenntnis und Marktreputation Dritter sowie allen rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten dieser Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, Rechnung zu tragen.

(2) Will eine Wertpapierfirma Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten hinterlegen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Wertpapierfirma Finanzinstrumente nur bei einem Dritten in einem Rechtsraum hinterlegt, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt und dass der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Finanzinstrumente, die sie im Namen von Kunden halten, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen;
b)
die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt, und dieser fordert die Wertpapierfirma schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Absätze 2 und 3 auch dann gelten, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.

Art. 4 Hinterlegung von Kundengeldern

(1) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:

a)
einer Zentralbank,
b)
einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  zugelassenen Kreditinstitut,
c)
einer in einem Drittland zugelassenen Bank,
d)
einem qualifizierten Geldmarktfonds.

Unterabsatz 1 gilt nicht für gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Kreditinstitute in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem/der die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich des Haltens dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und Marktreputation dieser Institute oder Geldmarktfonds sowie allen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit dem Halten von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.

³Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen müssen. Um die Rechtsgültigkeit dieses Zustimmungsrechts zu gewährleisten, unterrichten die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.

(3) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Falle der Hinterlegung von Kundengelder bei einem Kreditinstitut, einer Bank oder einem Geldmarktfonds derselben Unternehmensgruppe wie die Wertpapierfirma die Gelder, die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Kombination aus solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegt werden, so zu beschränken, dass die Mittel 20 % aller derartigen Gelder nicht übersteigen.

²Eine Wertpapierfirma darf diese Obergrenze überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die gemäß vorstehendem Absatz geltende Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die im vorstehenden Unterabsatz betrachteten Dritten bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Wertpapierfirma hält, unverhältnismäßig ist. ³Die Wertpapierfirmen überprüfen die gemäß diesem Unterabsatz durchgeführte Bewertung in regelmäßigen Abständen und setzen die zuständigen nationalen Behörden von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis.

Art. 5 Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Wertpapierfirma nur, wenn dabei die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kunde hat der Verwendung der Instrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt, was durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist;
b)
die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden ist auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt, denen der Kunde zugestimmt hat.

(2) 

Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden nur, wenn zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ausdrücklich zugestimmt;
b)
die Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.

Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise:

a)
Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Wertpapierfirmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;
b)
genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemaßnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist; und
c)
genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Firma über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen keine Vereinbarungen eingehen, die nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU untersagt sind.

Art. 6 Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Kontext des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Firma und den Vermögenswerten des Kunden, die den von der Firma abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäß prüfen und diese ordnungsgemäße Prüfung nachweisen können.

(2) Wenn die Wertpapierfirmen die Angemessenheit der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung prüfen und dokumentieren, berücksichtigen sie alle folgenden Faktoren:

a)
ob zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Firma und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Firma gering oder zu vernachlässigen ist;
b)
ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung gegenüber der Firma hat; und
c)
ob alle Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde gegenüber der Firma hat.

(3) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weisen die Wertpapierfirmen professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung auf die Finanzinstrumente und Geldern von Kunden hin.

Art. 7 Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Firmen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen.

Die Mitgliedstaaten überlassen es den Wertpapierfirmen, unter uneingeschränkter Einhaltung dieser Richtlinie zu entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.

Art. 8 Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.



KAPITEL III: PRODUKTÜBERWACHUNGSANFORDERUNGEN

Art. 9 Produktüberwachungspflichten von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren

(1) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, diesen Artikel einzuhalten, wenn sie Finanzinstrumente konzipieren, was die Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, die einschlägigen Anforderungen der Absätze 2 bis 15 so erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Verfahren und Maßnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich Vergütung, erfüllen. ²Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschließlich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Firma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls die Wertpapierfirma die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, jedes Mal, wenn ein Finanzinstrument konzipiert wird, mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere bewerten die Firmen, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden in Nachteile entstehen könnten, wenn sie

a)
eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Firma selbst gehalten wurde oder
b)
eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Firma nach Verkauf des Produkts halten will.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschließen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.

(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass das Leitungsorgan eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess der Firma ausübt. ²Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von der Firma konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. ³Die Wertpapierfirmen stellen die Berichte auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass die Firma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die nicht nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und beaufsichtigt werden, oder mit Drittlandfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

(9) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument vereinbar ist. ²Im Rahmen dieses Prozesses bestimmt die Firma etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist. ³Arbeiten Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.

Wertpapierfirmen, die durch andere Wertpapierfirmen vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.

(10) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Die Wertpapierfirmen bewerten das Finanzinstrument unter Negativbedingungen und analysieren dabei beispielsweise, was geschähe, wenn,

a)
sich die Marktbedingungen verschlechtern;
b)
der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;
c)
sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist oder
d)
die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Firma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.

(11) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:

a)
das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar; und
b)
die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:

a)
die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar;
b)
die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, was beispielweise der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen; und
c)
die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.

(13) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen.

(14) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. ²Die Wertpapierfirmen prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.

(15) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage — wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte — sowie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. ²Die Wertpapierfirmen legen fest, wie regelmäßig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen. Die Firmen bestimmen auch zentrale Ereignisse, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, bespielweise

a)
das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird; oder
b)
die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen bei Eintritt derartiger Ereignisse angemessene Maßnahmen ergreifen, die Folgendes beinhalten können:

a)
Übermittlung aller relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;
b)
Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;
c)
Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;
d)
Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;
e)
Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Firmen feststellen, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
f)
Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;
g)
Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder
h)
Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde.

Art. 10 Produktüberwachungspflichten der Vertreiber

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der Absätze 2 bis 10 so erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

²Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen von Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. ³Dabei verfügen diese Wertpapierfirmen über wirksame Vorkehrungen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.

Die Wertpapierfirmen legen den Zielmarkt für das jeweilige Finanzinstrument fest, auch wenn der Zielmarkt vom Konzepteur nicht abgegrenzt wurde.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen verfügen müssen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. ²Die Wertpapierfirmen ermitteln und bewerten die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. ³Dabei bestimmen die Firmen jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen von Konzepteuren, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, Informationen erhalten, um das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte zu erlangen, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie auch von Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt der Vertreiber alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten gemäß den Richtlinien 2003/71/EG  oder der 2004/109/EG  des Europäischen Parlaments und des Rates, erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.

Die Wertpapierfirmen bestimmen den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden. Handelt eine Wertpapierfirma sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung aller gemäß der Richtlinie 2014/65/EU geltenden Anforderungen sicherstellen, einschließlich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. ²In diesem Zusammenhang wird mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn Vertreiber neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihre Produktüberwachungsvorkehrungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmäßig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. ²Die Firmen bewerten zumindest, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. ³Die Firmen überprüfen den Zielmarkt erneut und/oder aktualisieren die Produktüberwachungsvorkehrungen, wenn ihnen bewusst wird, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.

(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass die Firma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die maßgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.

(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess der Firma ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die die Firma auf den jeweiligen Zielmärkten anbietet oder empfiehlt, und der Dienstleistungen, die die Firma auf den jeweiligen Zielmärkten erbringt, festgelegt wird. ²Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von der Firma angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. ³Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertreiber den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.

(10) 

Arbeiten verschiedene Firmen beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten trägt. Jedoch werden die zwischengeschalteten Wertpapierfirmen verpflichtet,

a)
sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;
b)
für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberwachungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen; und
c)
die Produktüberwachungspflichten für Konzepteure, so wie relevant, in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.



KAPITEL IV: ANREIZE

Art. 11 Anreize

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, sicherzustellen, dass alle in Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Bedingungen und alle in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen jederzeit erfüllt sind.

(2) 

Bei einer Gebühr, einer Provision oder einem nicht-monetären Vorteil wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielweise:
i)
 die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Wertpapierfirma;
ii)
die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden; oder
iii)
die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente;
b)
sie kommen nicht unmittelbar der Empfängerfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute,  ohne konkreten Vorteil für den betreffenden Kunden;
c)
sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.

Eine Gebühr, eine Provision oder ein nicht-monetärer Vorteil werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.

(3) Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Absatz 2 dargelegten Anforderungen kontinuierlich, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.

(4) Die Wertpapierfirmen halten einen Nachweis dafür vor, dass jegliche von der Firma entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern:

a)
indem sie eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält, und
b)
indem sie aufzeichnen, wie die von der Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Firma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.

(5) 

In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, legen die Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offen:

a)
vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b)
konnte eine Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c)
solange die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.

Bei der Umsetzung dieser Anforderungen tragen die Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU und in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission  Rechnung.

Sind an einem Vertriebskanal mehrere Firmen beteiligt, erfüllt jede Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten gegenüber ihren Kunden.

Art. 12 Anreize für unabhängig Anlageberatung oder Portfolioverwaltung

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, jegliche Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. ²Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, werden in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben.

Die Wertpapierfirmen führen Grundsätze ein und setzen diese um, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.

Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichte an den Kunden.

(2) Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, nehmen keine nicht-monetären Vorteile an, die nicht gemäß Absatz 3 als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig sind.

(3) 

Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt:

a)
Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b)
Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c)
Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d)
Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Buchstabe c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und
e)
sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden nach Auffassung eines Mitgliedstaats verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.

Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind vertretbar und verhältnismäßig und bewegen sich in einer Größenordnung, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

³Geringfügige nicht-monetäre Vorteile werden offengelegt, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a können geringfügige nicht-monetäre Vorteile generisch beschrieben werden.

Art. 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen

(1) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden folgenden Zahlungen angenommen wird:

a)
direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b)
Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
i)
das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;
ii)
als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;
iii)
die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;
iv)
die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

a)
vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b)
jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.

(2) Führt eine Wertpapierfirma ein Analysekonto, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma auch verpflichtet ist, auf Verlangen ihrer Kunden oder der zuständigen Behörden eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Firma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer i erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:

a)
Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das von der Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln; und
b)
sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.

(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und von Absatz 1 Unterabsatz 2.

(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

(5) Die Wertpapierfirma vereinbart mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Firma veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. ²Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. ³Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, sollte die Firma über ein Verfahren verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird das Analysebudget einzig von der Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. ²Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Firmenkunden verwaltet und verwendet wird. ³Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Wertpapierfirmen verwenden das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen.

(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung der Wertpapierfirma erleichtert.

(8) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iv halten die Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument fest und übermitteln dieses ihren Kunden. ²Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Firma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

(9) 

Eine Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. ²Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Wertpapierfirma für in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür werden nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht.



KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


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