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Richtlinie (EU) 2017/593

Richtlinie (EU) 2017/593

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

  • KAPITEL IV: ANREIZE

Art. 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen

(1) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden folgenden Zahlungen angenommen wird:

a)
direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b)
Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
i)
das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;
ii)
als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;
iii)
die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;
iv)
die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

a)
vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b)
jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.

(2) Führt eine Wertpapierfirma ein Analysekonto, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma auch verpflichtet ist, auf Verlangen ihrer Kunden oder der zuständigen Behörden eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Firma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer i erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:

a)
Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das von der Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln; und
b)
sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.

(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und von Absatz 1 Unterabsatz 2.

(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

(5) Die Wertpapierfirma vereinbart mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Firma veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. ²Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. ³Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, sollte die Firma über ein Verfahren verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird das Analysebudget einzig von der Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. ²Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Firmenkunden verwaltet und verwendet wird. ³Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Wertpapierfirmen verwenden das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen.

(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung der Wertpapierfirma erleichtert.

(8) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iv halten die Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument fest und übermitteln dieses ihren Kunden. ²Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Firma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

(9) 

Eine Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. ²Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Wertpapierfirma für in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür werden nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht.