Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(1) Anhand von Informationen der Mitgliedstaaten, einschließlich der statistischen Daten nach Artikel 20 Absatz 2, nimmt die Kommission bis zum 25. Mai 2020 eine Überprüfung aller Elemente dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und erläutert diesen.
(2) Bei der Vornahme ihrer Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere
(3) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält zudem eine Überprüfung der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Aufnahme der obligatorischen Erhebung und Übermittlung von PNR-Daten in Bezug auf sämtliche oder ausgewählte EU-Flüge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. ²Die Kommission berücksichtigt dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, insbesondere jener Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 diese Richtlinie auf EU-Flüge anwenden. ³In dem Bericht wird auch geprüft, ob es erforderlich ist, Wirtschaftsteilnehmer, die keine Beförderungsunternehmen sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen — einschließlich Flugbuchungen — erbringen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen.
(4) Auf der Grundlage der Überprüfung nach diesem Artikel legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.