Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die durch die PNR-Zentralstelle nach Artikel 12 gespeichert werden, nur im Einzelfall und nur dann an einen Drittstaat übermitteln, wenn
(2)
Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind Übermittlungen von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem die Daten eingeholt wurden, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig, wenn
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet und die Übermittlung wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex-Post-Überprüfung unterzogen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln PNR-Daten nur unter Bedingungen im Einklang mit dieser Richtlinie und nach Vergewisserung, dass die von den Empfängern beabsichtigte Verwendung der PNR-Daten mit diesen Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen in Einklang steht, an die zuständigen Behörden von Drittstaaten.
(4) Der Datenschutzbeauftragte der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, der die PNR-Daten übermittelt hat, wird über jede Übermittlung von PNR-Daten durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel unterrichtet.