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Richtlinie (EU) 2016/681

Richtlinie (EU) 2016/681

Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

  • KAPITEL IV: Schlussbestimmungen

Art. 20 Statistische Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Statistiken über die an die PNR-Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. ²Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen:

a)
die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;
b)
die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.