Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle handelt.
(2) Die PNR-Zentralstelle ist verantwortlich für
(3) Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern zuständiger Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. ²Die Mitgliedstaaten stellen den PNR-Zentralstellen angemessene Ressourcen zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten (die beteiligten Mitgliedstaaten) können gemeinsam eine einzige Behörde errichten oder benennen, die als ihre PNR-Zentralstelle handelt. ²Diese PNR-Zentralstelle hat ihren Sitz in einem der beteiligten Mitgliedstaaten und gilt als nationale PNR-Zentralstelle aller beteiligten Mitgliedstaaten. ³Die beteiligten Mitgliedstaaten einigen sich gemeinsam unter Beachtung der Anforderungen dieser Richtlinie über die genauen Modalitäten, unter denen die PNR-Zentralstelle ihrer Tätigkeit nachgeht.
(5) Innerhalb eines Monats nach der Errichtung seiner PNR-Zentralstelle teilt jeder Mitgliedstaat dies der Kommission mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilung sowie alle nachfolgenden Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.