Art. 22 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Von Fluggesellschaften erhobene PNR-Daten
- 1.
- PNR-Buchungscode (Record Locator)
- 2.
- Datum der Buchung/Flugscheinausstellung
- 3.
- Planmäßiges Abflugdatum bzw. planmäßige Abflugdaten
- 4.
- Name(n)
- 5.
- Anschrift und Kontaktangaben (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- 6.
- Alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift
- 7.
- Gesamter Reiseverlauf für bestimmte PNR-Daten
- 8.
- Vielflieger-Eintrag
- 9.
- Reisebüro/Sachbearbeiter
- 10.
- Reisestatus des Fluggasts mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge (No show) und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung (Go show)
- 11.
- Angaben über gesplittete/geteilte PNR-Daten
- 12.
- Allgemeine Hinweise (einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Name und Geschlecht des Minderjährigen, Alter, Sprache(n), Name und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, Name und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft)
- 13.
- Flugscheindaten einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug (One-way), automatische Tarifanzeige (Automated Ticket Fare Quote fields)
- 14.
- Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen
- 15.
- Code-Sharing
- 16.
- Vollständige Gepäckangaben
- 17.
- Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen der PNR-Daten
- 18.
- Etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) (einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Fluggesellschaft, Flugnummer, Tag des Abflugs, Tag der Ankunft, Flughafen des Abflugs, Flughafen der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und Uhrzeit der Ankunft)
- 19.
- Alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten.
ANHANG II
Liste der strafbaren Handlungen gemäß Artikel 3 Nummer 9
- 1.
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
- 2.
- Menschenhandel
- 3.
- Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
- 4.
- Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
- 5.
- Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
- 6.
- Korruption
- 7.
- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
- 8.
- Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung
- 9.
- Computerstraftaten/Cyberkriminalität
- 10.
- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
- 11.
- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
- 12.
- Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
- 13.
- Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
- 14.
- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
- 15.
- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
- 16.
- Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
- 17.
- Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie
- 18.
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
- 19.
- Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
- 20.
- Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
- 21.
- Vergewaltigung
- 22.
- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
- 23.
- Flugzeug- und Schiffsentführung
- 24.
- Sabotage
- 25.
- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
- 26.
- Wirtschaftsspionage