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Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

ANHANG II

ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE MINDESTENERGIEEFFIZIENZ

a)
Gewerbliche Kühllagerschränke im Sinne dieser Verordnung müssen mit Ausnahme von Hochleistungskühllagerschränken und Kühl-Gefrierkombinationen folgenden Grenzwerten des Energieeffizienzindexes (EEI) genügen:
i)
Vom 1. Juli 2016 an gilt: EEI < 115
ii)
Vom 1. Januar 2018 an gilt: EEI < 95
iii)
Vom 1. Juli 2019 an gilt: EEI < 85

Der EEI eines gewerblichen Kühllagerschranks wird nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren berechnet.

b)
Vom 1. Juli 2016 an muss der EEI von Hochleistungskühllagerschränken kleiner als 115 sein.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN

a)
Vom 1. Juli 2016 an müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure folgende Produktinformationen über gewerbliche Kühllagerschränke enthalten:
i)
Art des Geräts, d. h., ob es ein vertikales oder ein Tischgerät ist;
ii)
gegebenenfalls, ob es sich bei dem Kühllagerschrank um ein Hoch- oder ein Niederleistungsgerät oder eine Kühl-Gefrierkombination handelt;
iii)
die vorgesehene(n) Betriebstemperatur(en) des Kühllagerschranks — Kühl-, Gefrier- oder Mehrzweckbetrieb;
iv)
den Nettorauminhalt jedes Faches in Litern, gerundet auf eine Nachkommastelle;
v)
JEV = Jahresenergieverbrauch des Kühllagerschranks in kWh/Jahr;
vi)
den Energieeffizienzindex des Kühllagerschranks, außer für Kühl-Gefrierkombination, für die der Richtwert des täglichen Energieverbrauchs durch Prüfung der ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmten Fächer bei Kühlbetriebstemperatur sowie der ausschließlich für Gefrierbetriebstemperatur bestimmten Fächer bei Gefrierbetriebstemperatur zu ermitteln und anzugeben ist;
vii)
bei Niederleistungskühllagerschränken ist anzugeben: „Dieses Gerät ist nicht für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen über 25 °C bestimmt und daher nicht für die Verwendung in heißen gewerblichen Küchen geeignet.“;
viii)
Für Hochleistungskühllagerschränke ist Folgendes anzugeben: „Dieses Gerät ist für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen bis 40 °C bestimmt.“;
ix)
alle besonderen Vorkehrungen zur Optimierung der Energieeffizienz eines Gerätes, die bei dessen Gebrauch und Wartung zu treffen sind;
x)
der Typ, der Name und das Treibhauspotenzial des im Kühlschrank als Kältemittel enthaltenen Fluids;
xi)
die Kältemittelfüllung in kg und auf zwei Nachkommastellen gerundet;
xii)
sachdienliche Angaben für die Wiederverwendung oder für die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme.

Die Tabelle 1 enthält ein Beispiel für die Anordnung der benötigten Angaben.



Tabelle 1

Informationsanforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke

Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen]
VerwendungszweckLagerung
Betriebstemperatur(en)Kühlen/Gefrieren/Mehrzweck
KategorieVertikales/Tischgerät
(soweit zutreffend)Hochleistung/Niedrigleistung
Kältemittel-Fluidtyp(en) [Angaben zur genauen Bezeichnung der Fluidtypen, einschließlich Treibhauspotenzial]
PostenSymbolWertEinheit
Jährlicher EnergieverbrauchJEVx,xxkWh
EnergieeffizienzindexEEIx,xx
NettorauminhaltVNx,xLiter
(soweit zutreffend)
Kühlfach-RauminhaltVNRefx,xLiter
Gefrierfach-RauminhaltVNFrzx,xLiter
Kältemittelfüllungx,xxkg
KontaktName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
b)
Vom 1. Juli 2016 an müssen die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure für gewerbliche Kühllagerschränke auf frei zugänglichen Websites für Installateure und sowie andere Fachkräfte Informationen bereithalten über:
i)
den Einbau, um die bestmögliche Energieeffizienz der Geräte zu erreichen;
ii)
die zerstörungsfreie Demontage zu Wartungszwecken;
iii)
Zerlegung und Abbau zur Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme;
c)
Vom 1. Juli 2016 an müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure folgende Produkthinweise über Schnellkühler/-froster enthalten:
i)
Kapazität bei voller Beladung des Kühllagerschranks in kg Lebensmittel (auf zwei Dezimalstellen gerundet);
ii)
den normalen Temperaturzyklus, d. h. von welcher Temperatur in Grad Celsius Lebensmittel in wie vielen Minuten auf welche Temperatur in Grad Celsius herabgekühlt werden sollen;
iii)
Energieverbrauch in kWh je Kilogramm Lebensmittel im normalen Temperaturzyklus, gerundet auf zwei Nachkommastellen;
iv)
bei Komplettgeräten Typ, Name und Treibhauspotenzial des im Kühlschrank enthaltenen Kältemittel-Fluids sowie Kältemittelfüllung (in kg), gerundet auf zwei Nachkommastellen; bei Geräten zur Verwendung mit getrenntem Verflüssigungssatz (der kein fester Bestandteil des Schnellkühlers/-frosters selbst ist) die zum Gebrauch vorgesehene Kältemittelfüllung bei Verwendung mit einem empfohlenen Verflüssigungssatz sowie das vorgesehene Kältemittel-Fluid mit Angabe des Fluidtyps, des Namens und des Treibhauspotenzials;
d)
Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
i)
die unter Buchstabe a für gewerbliche Kühllagerschränke und unter Buchstabe c für Schnellkühler/-froster aufgeführten Angaben;
ii)
wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Kühlgeräten ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden;
iii)
Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  zur Verfügung gestellt wird.