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Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

ANHANG I

ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XII

Für die Anhänge II bis XII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Begriffsbestimmungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster

1.
„Nettorauminhalt“ bezeichnet den für Lebensmittel bis zur Beladegrenze nutzbaren Raum;
2.
„Kühlbetriebstemperatur“ bedeutet, dass die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur zwischen – 1 °C und 5 °C gehalten werden;
3.
„Gefrierbetriebstemperatur“ bedeutet, dass die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur unter – 15 °C gehalten werden, worunter die Höchsttemperatur der Beladungsprüfung mit dem wärmsten Paket verstanden wird;
4.
„Mehrzweck-Kühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank oder ein gesondertes Fach eines solchen Schranks, die auf unterschiedliche Temperaturen für gekühlte oder gefrorene Lebensmittel eingestellt werden können;
5.
„Kombilagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist;
6.
„Kühl-Gefrierkombination“ bezeichnet Kombilagerschränke, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweisen.
7.
„vertikaler Kühlschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen Gesamthöhe mindestens 1 050  mm beträgt und der über mindestens eine Vordertür oder -schublade für den Zugang zu ein und demselben Abteil verfügt;
8.
„Tischkühlschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen Gesamthöhe weniger als 1 050  mm beträgt und der über mindestens eine Vordertür oder -schublade für den Zugang zu ein und demselben Abteil verfügt;
9.
„Niederleistungskühllagerschrank“, auch als halbgewerblicher Kühllagerschrank bekannt, bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der lediglich in der Lage ist, unter Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 im Sinne von Anhang IV Tabelle 3 in allen seinen Abteilen ständig eine Betriebstemperatur im Bereich Kühlen oder Gefrieren zu halten; ist der Kühlschrank in der Lage, die Temperatur bei Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 4 zu halten, so gilt er nicht als Niederleistungskühllagerschrank;
10.
„gleichwertiger gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet ein gewerbliches Kühllagerschrankmodell mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen und denselben Fächerarten und -inhalten wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell;
11.
„gleichwertiger Schnellkühler/-froster“ bezeichnet ein Schnellkühler/-froster-Modell mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Schnellkühler/-froster-Modell;

Begriffsbestimmungen für Verflüssigungssätze

12.
„Nennkälteleistung“ (PA) bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Dampfkompressionskältekreislauf in Abhängigkeit vom Verflüssigungssatz erreichen kann, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen wurde, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 32 °C;
13.
„Nennleistungsaufnahme“ (DA) bezeichnet die Aufnahme von elektrischer Leistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Verflüssigungssatz (einschließlich Verdichter, Verflüssigerventilator(en) und gegebenenfalls Hilfsaggregaten) benötigt, um die Nennkälteleistung zu erreichen;
14.
„Nennleistungszahl“ (LZA) bezeichnet die Nennkälteleistung in kW, dividiert durch die Nennleistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen;
15.
„Leistungszahlen LZB, LZC und LZD“ bezeichnet die Kälteleistung in kW, dividiert durch die Leistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen an den Bewertungspunkten B, C und D;
16.
„Jahresarbeitszahl“ (JAZ) bezeichnet den Wirkungsgrad eines Verflüssigungssatzes für die Bereitstellung von Kühlung unter Norm-Nennbedingungen, die für die Schwankungen der Last und der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf repräsentativ sind, berechnet als Verhältnis des Jahreskühlbedarfs zum Jahresstromverbrauch und angegeben mit zwei Nachkommastellen;
17.
„Jahreskühlbedarf“ bezeichnet die Summe des klassenbezogenen Kühlbedarfs multipliziert mit der entsprechenden Zahl von Betriebsstunden;
18.
„klassenbezogener Kühlbedarf“ bezeichnet den jährlichen Kühlbedarf für jede Klasse in einem gegebenen Jahr, in kW mit zwei Nachkommastellen, berechnet als das Produkt der Nennkälteleistung und des Teillastverhältnisses;
19.
„Teillast“(Pc(Tj)) bezeichnet den Kältebedarf bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj, berechnet als das Produkt der Volllast und des Teillastverhältnisses für dieselbe Umgebungstemperatur Tj, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
20.
„Teillastverhältnis“ (PR(Tj)) bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj bezeichnet die Umgebungstemperatur Tj minus 5 °C, dividiert durch die Bezugsumgebungstemperatur minus 5 °C; der Quotient wird für mittlere Temperatur mit 0,4 multipliziert und zu 0,6 addiert sowie für niedrige Temperatur mit 0,2 multipliziert und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C beträgt das Teillastverhältnis für mittlere Temperatur 0,6 und für niedrige Temperatur 0,8. Das Teillastverhältnis kann mit drei Nachkommastellen angegeben werden oder, nach Multiplikation mit 100, als Prozentzahl mit einer Nachkommastelle;
21.
„Jahresstromverbrauch“ bezeichnet das Produkt der Summe der Verhältnisse eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs zur jeweiligen klassenbezogenen Leistungszahl und der entsprechenden Anzahl Klassen-Stunden;
22.
„Umgebungstemperatur“ bezeichnet die Trockenkugeltemperatur der Luft in °C;
23.
„Klasse“ (Klassej) bezeichnet eine Kombination der Umgebungstemperatur Tj und der Klassen-Stunden hj laut Anhang VI Tabelle 6;
24.
„Klassen-Stunden“ (hj) bezeichnet die Stunden je Jahr, in denen die Umgebungstemperatur laut Anhang VI Tabelle 6 für jede Klasse herrscht;
25.
„Bezugsumgebungstemperatur“ bezeichnet die Umgebungstemperatur in Grad Celsius, bei der das Teillastverhältnis gleich 1 ist. Sie wird auf 32 °C festgesetzt;
26.
„klassenbezogene Leistungszahl“ (LZj) bezeichnet die Leistungszahl für jede Klasse in einem gegebenen Jahr; sie wird von der Teillast, dem angegebenen Kühlbedarf und der angegebenen Leistungszahl für bestimmte Klassen abgeleitet und für andere Klassen durch lineare Interpolation berechnet, wobei sie bei Bedarf mit dem Minderungskoeffizienten berichtigt wird;
27.
„angegebener Kühlbedarf“ bezeichnet den Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als Produkt der Nennkälteleistung und des entsprechenden Teillastverhältnisses berechnet;
28.
„angegebene Leistungszahl“ bezeichnet die Leistungszahl in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als angegebene Kälteleistung dividiert durch die angegebene Leistungsaufnahme berechnet;
29.
„angegebene Kälteleistung“ bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die das Gerät abgibt, um den spezifischen Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen zu decken;
30.
„angegebene Leistungsaufnahme“ bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Verflüssigungssatz benötigt, um die angegebene Kälteleistung zu erzeugen;
31.
„Minderungskoeffizient“ (Mk) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch das etwaige Ein- und Ausschalten von Verflüssigungssätzen, das erforderlich ist, um die geforderte Teillast zu erreichen, wenn sich die Leistungssteuerung des Geräts nicht auf die geforderte Teillast hinabregeln lässt. Er beträgt 0,25;
32.
„Leistungssteuerung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Verflüssigers, seine Leistung durch Änderung des Volumenstroms des Kältefluids zu ändern; diese ist als „fest“ anzugeben, wenn sich der Volumenstrom nicht regeln lässt, als „abgestuft“, wenn sich der Volumenstrom in höchstens zwei Schritten und als „variabel“, wenn er sich in mindestens drei Schritten ändern oder variieren lässt;

Begriffsbestimmungen für Prozesskühler

33.
„Nennkälteleistung“ (PA) bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Prozesskühler erreichen kann, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 35 °C für luftgekühlte Kühlsätze und bei einer Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers von 30 °C für wassergekühlte Kühlsätze;
34.
„Nennleistungsaufnahme“ (DA) bezeichnet die Aufnahme von elektrischer Leistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Prozesskühler (einschließlich Verdichter, Verflüssigerventilator(en) und oder -pumpe(n) sowie gegebenenfalls Hilfsaggregaten) benötigt, um die Nennkälteleistung zu erreichen;
35.
„Energieleistungszahl“ (ELZA) bezeichnet die Nennkälteleistung in kW, dividiert durch die Nennleistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen;
36.
„Jahresarbeitszahl“(JAZ) bezeichnet den Wirkungsgrad eines Prozesskühlers bei der Bereitstellung von Kühlung unter Norm-Nennbedingungen, die für die Schwankungen der Last und der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf repräsentativ sind, berechnet als Verhältnis des Jahreskühlbedarfs zum Jahresstromverbrauch und angegeben mit zwei Nachkommastellen;
37.
„Jahreskühlbedarf“ bezeichnet das Produkt der Summe eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs und der entsprechenden Anzahl von Klassen-Stunden;
38.
„klassenbezogener Kühlbedarf“ bezeichnet das Produkt der Nennkälteleistung und des Teillastverhältnisses für jede Klasse im Jahr, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
39.
„Teillast“(Pc(Tj)) bezeichnet den Kältebedarf bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj, berechnet als das Produkt der Volllast und des Teillastverhältnisses für dieselbe Umgebungstemperatur Tj, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
40.
„Teillastverhältnis“ (PR(Tj)) bezeichnet bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj:
a)
für Prozesskühler mit luftgekühltem Verflüssiger die Umgebungstemperatur Tj minus 5 °C, geteilt durch die Bezugsumgebungstemperatur minus 5 °C, multipliziert mit 0,2 und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C beträgt das Teillastverhältnis 0,8;
b)
für Prozesskühler mit wassergekühltem Verflüssiger die Wassereinlasstemperatur Tj minus 9 °C, geteilt durch die Bezugswassereinlasstemperatur (30 °C) minus 9 °C, multipliziert mit 0,2 und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C (9 °C Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers) beträgt das Teillastverhältnis 0,8.

Das Teillastverhältnis kann mit drei Nachkommastellen angegeben werden oder, nach Multiplikation mit 100, als Prozentzahl mit einer Nachkommastelle;

41.
„Jahresstromverbrauch“ bezeichnet das Produkt der Summe der Verhältnisse eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs zum jeweiligen klassenbezogenen Leistungszahl und der entsprechenden Anzahl Klassen-Stunden;
42.
„Umgebungstemperatur“ bezeichnet:
a)
für Prozesskühler mit luftgekühltem Verflüssiger die Lufttrockentemperatur in Grad Celsius;
b)
für Prozesskühler mit wassergekühltem Verflüssiger die Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers in Grad Celsius;
43.
„Klasse“ (Klassej) bezeichnet eine Kombination der Umgebungstemperatur Tj und der Klassen-Stunden hj laut Anhang VIII;
44.
„Klassen-Stunden“ (hj) bezeichnet die Stunden je Jahr, in denen die Umgebungstemperatur laut Anhang VIII für jede Klasse herrscht;
45.
„Bezugsumgebungstemperatur“ bezeichnet die Umgebungstemperatur in Grad Celsius, bei der das Teillastverhältnis gleich 1 ist. Sie wird auf 35 °C festgelegt. Für luftgekühlte Prozesskühler wird dann die Lufttemperatur am Einlass des Verflüssigers auf 35 °C festgelegt, für wassergekühlte Prozesskühler die Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers auf 30 °C;
46.
„klassenbezogene Leistungszahl“ (LZj) bezeichnet die Leistungszahl für jede Klasse in einem gegebenen Jahr; sie wird von der Teillast, dem angegebenen Kühlbedarf und der angegebenen energetischen Leistungszahl für bestimmte Klassen abgeleitet und für andere Klassen durch lineare Interpolation berechnet, wobei der angegebene Kühlbedarf bei Bedarf mit dem Minderungskoeffizienten berichtigt wird;
47.
„angegebener Kühlbedarf“ bezeichnet den Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als Produkt der Nennkälteleistung und des entsprechenden Teillastverhältnisses berechnet;
48.
„angegebene Leistungszahl“ bezeichnet die Leistungszahl in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen;
49.
„angegebene Leistungsaufnahme“ bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme, die der Prozesskühler benötigt, um die angegebene Kühlleistung zu erzeugen;
50.
„angegebene Kühlleistung“ bezeichnet die Kühlleistung, die der Prozesskühler abgibt, um den angegebenen Kühlbedarf zudecken;
51.
„Minderungskoeffizient“ (Mk) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch das Ein- und Ausschalten von Prozesskühlern bei Teillast; wird der Wert Mk nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert Mk = 0,9;
52.
„Leistungssteuerung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Prozesskühlers, seine Leistung durch Änderung des Volumenstroms des Kältefluids zu ändern; diese ist als „fest“ anzugeben, wenn sich der Volumenstrom des Prozesskühlers nicht regeln lässt, als „abgestuft“, wenn er sich in höchstens zwei Schritten und als „variabel“, wenn er in mindestens drei Schritten ändern oder variieren lässt;

Gemeinsame Begriffsbestimmungen:

53.
„Treibhauspotenzial“ bezeichnet das Maß, in dem 1 kg des im Dampfkompressionskältekreislauf eingesetzten Kältemittels schätzungsweise zur Erderwärmung beiträgt, ausgedrückt in kg CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren;
54.
für fluorierte Kältemittel gelten die im vierten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen  veröffentlichten Treibhauspotenzial-Werte (Treibhauspotenzial-Werte des IPCC von 2007 bezogen auf 100 Jahre);
55.
für nicht fluorierte Gase gelten die im ersten Bewertungsbericht des IPCC veröffentlichten Treibhauspotenzial-Werte bezogen auf 100 Jahre;
56.
Treibhauspotenzial-Werte für Kältemittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet, und zwar anhand der Werte im vierten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Treibhauspotenzial-Werte des IPCC von 2007 bezogen auf 100 Jahre);
57.
für Kältemittel, die in den oben aufgeführten Fundstellen nicht enthalten sind, sind der Bericht über die Bewertung 2010 durch den wissenschaftlichen Prüfungsausschuss (Scientific Assessment Panel, SAP)  im Rahmen des Montreal-Protokolls und der Bericht der UNEP von 2010 über Kühlung, Klimatisierung und Wärmepumpen , oder neuere Berichte, falls sie vor dem Inkrafttreten verfügbar werden, heranzuziehen.