freiRecht
Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

Art. 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1) Die Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Die Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze sind in Anhang V aufgeführt.

(3) Anhang VII enthält die Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler.

(4) Der Geltungsbeginn der Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:

a)
Vom 1. Juli 2016 an gilt:
1.
Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen;
2.
Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen;
3.
gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen;
4.
Hochleistungskühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen.
5.
Schnellkühler/-froster müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.
b)
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
1.
Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllen.
c)
Vom 1. Juli 2018 an gilt:
1.
Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b erfüllen;
2.
Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.
d)
Vom 1. Juli 2019 an gilt:
1.
Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii erfüllen.

(5) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke wird anhand der in den Anhängen III und IV aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.

(6) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze wird anhand der in Anhang VI aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.

(7) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler wird anhand der in Anhang VIII aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.