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Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Art. 9 Amtliche Kontrollen

(1) Alle amtlichen Kontrollen vor dem Ausfüllen des GDE werden innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Sendung für die Einfuhr gestellt wird und am benannten Einfuhrort tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung steht.

(2) 

Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen dürfen nur über benannte Eingangsorte in die Union eingebracht werden. ²Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 festzustellen.

³Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung können Eingangsorte benannt werden, die nur zur Durchführung von Dokumentenprüfungen berechtigt sind. In diesem Fall müssen diese benannten Eingangsorte die Mindestanforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 nicht erfüllen.

(3) Sind einer Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht beigefügt oder entsprechen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse oder die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den Bestimmungen der Verordnung, so darf die Sendung nicht zwecks Einfuhr in die Union in die Union eingebracht werden; vielmehr muss sie in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(4)  Die Zollbehörden genehmigen die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort, wenn die Prüfungen gemäß Absatz 2 zufriedenstellend abgeschlossen wurden und die relevanten Felder in Teil II des GDE (II.3, II.5, II.8 und II.9) ausgefüllt sind, und wenn den Zollbehörden vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter ein ausgefülltes GDE entweder physisch oder elektronisch vorgelegt wurde. ²Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort lässt nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zu. ³Das Original der Bescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung. Die zuständige Behörde des benannten Eingangsorts informiert die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort unverzüglich über den Versand der Sendung, und der Unternehmer muss die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung über das Eintreffen der Sendung informieren. Entscheidet sich der Unternehmer, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat, so müssen die Dokumente erneut der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort vorgelegt werden, damit diese zustimmen und die notwendigen Änderungen am GDE vornehmen kann; die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes informiert anschließend die betreffenden benannten Einfuhrorte über diese Änderungen.

(5) Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung durch; in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Intervallen entnimmt sie hierzu bestimmten Sendungen — vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union — Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1-Gehalt (bei Futtermitteln) bzw. auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamt-Aflatoxin-Gehalt (bei Lebensmitteln). ²Die Probenahme ist für Futtermittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und für Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

(6) 

Nach Abschluss der Kontrollen und Untersuchungen unternehmen die zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen folgende Schritte:

a)
Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus.
b)
Sie fügen die Ergebnisse der durchgeführten Probenahme und Analyse bei.
c)
Sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein.
d)
Sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift.
e)
Sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die zuständige Behörde die Erläuterungen in Anhang III.

(7) Das in Artikel 5 genannte Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.