freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Art. 6 Identifikation

Jede Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung wird mit einem Identifikationscode (Code der Sendung) versehen, der mit dem Identifikationscode auf den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. ²Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf. ³ Bei einer Sendung, deren Verpackung mehrere kleine Packungen/Einheiten umfasst, reicht es aus, die Kennnummer der Sendung auf der Verpackung, die diese kleinen Packungen/Einheiten umhüllt, aufzubringen.