Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009
(1) Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 vollständig ausgefüllt wurde.
(2) Bei einer späteren Aufteilung der Sendung begleitet eine beglaubigte Kopie des GDE jede Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.