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Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) 2014/884

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Art. 5 Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1) Jeder Sendung wird außerdem eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2) 

Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird.

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes ist

a)
das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Vieh und Lebensmittelversorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento, (MAPA) für Futter- und Lebensmittel aus Brasilien,

b)
die Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Futter- und Lebensmittel aus China,
c)
das ägyptische Landwirtschaftsministerium für Futter- und Lebensmittel aus Ägypten,

d)
das iranische Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung für Lebensmittel aus Iran,
e)
das türkische Generaldirektorat für Lebensmittel und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Lebensmittel, Landwirtschaft und Vieh der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,

f)
die ghanaische Behörde für Standardisierung für Futter- und Lebensmittel aus Ghana,
g)
der indische Rat für Ausfuhrinspektion des Ministeriums für Industrie und Handel für Futter- und Lebensmittel aus Indien,
h)
die nigerianische Nationale Verwaltungs- und Kontrollbehörde für Lebens- und Arzneimittel (NAFDAC) für Lebensmittel aus Nigeria,

i)
das indonesische Ministerium für Landwirtschaft für Lebensmittel aus Indonesien,

j)
das äthiopische Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Lebensmittel aus Äthiopien,
k)
der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (SENASA) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien,
l)
das aserbaidschanische Fachzentrum für Verbrauchsgüter des Staatlichen Dienstes für Antimonopolpolitik und die Wahrung der Verbraucherrechte, der dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung untersteht, für Lebensmittel aus Aserbaidschan.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. ²Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.