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Daueraufenthaltsrichtlinie

Daueraufenthaltsrichtlinie

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

  • KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25 Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem Austausch von Informationen und Dokumentation im Sinne des Absatzes 1.