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Daueraufenthaltsrichtlinie

Daueraufenthaltsrichtlinie

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

  • KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Bericht und Überprüfungsklausel

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens am 23. Januar 2011 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. ²Diese Änderungsvorschläge betreffen vorzugsweise die Artikel 4, 5, 9 und 11 sowie das Kapitel III.